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Technologiepark 10
8380 Jennersdorf - Austria
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung und den Ankauf von Waren sowie für die Erbringung von Leistungen aller Art.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen erlangen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns Wirksamkeit.
2. Angebot
2.1 Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten, in welcher Form auch immer, zugänglich gemacht werden. Derartige Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung an uns sofort zurückzustellen, wenn ein Auftragsverhältnis nicht zustande kommt.
3. Vertragschluss
3.1 Aufträge gelten erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder tatsächlicher Absendung einer Lieferung als angenommen.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Rücktritt
4.1 Verbraucher können von einer im Fernabsatz getätigten Bestellung binnen sieben Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, vom Vertrag zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Verbraucher zu laufen.
4.2 Tritt ein Verbraucher von einer im Fernabsatz getätigten Bestellung zurück, sind Ware und geleistete Zahlungen Zug um Zug zurückzustellen. Der Verbraucher hat ein angemessenes Entgelt für die Benützung der Ware einschließlich der damit verbundenen Minderung des Wertes sowie die Kosten der Rücksendung zu tragen.
5. Preise
5.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet.
5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichender Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.
5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Preisanbotserstellung. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
6. Lieferung
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherung erhalten.
6.2 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, zu diesen Umständen zählen auch behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
7. Erfüllung und Gefahrenübergang
7.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7.3 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
8. Zahlung
8.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist bei Entwicklungsaufträgen 50 % des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, und der Rest bei Lieferung fällig. Bei Fertigungsaufträgen innerhalb 30 Tage netto ab Rechnungslegung.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.3 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich Zinsen und Kosten vor.
9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
9.1 Bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen werden von uns nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen zu vertretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben.
10. Haftung
10.1 Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gehaftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Drittschäden sowie Vermögensschäden auf Grund nicht erzielter Ersparnisse oder Gewinne sowie Zinsenverlusten sind ausgeschlossen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Bei Anfertigung einer Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers sind wir im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter vom Käufer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
11.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf Vervielfältigungen, Nachahmung, Wettbewerb u. dgl. Punkt 2. 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
12. Gerichtsstand, Recht
12.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.
12.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.